So sichern Sie sich nach dem BGH-Urteil ab
Eine Vollkaskoversicherung muss überhöhte oder unnötige Positionen einer Werkstattrechnung nicht bezahlen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs tragen Autofahrer dieses Kostenrisiko grundsätzlich selbst. So können Sie sich absichern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals geklärt, wer in der Kaskoversicherung für eine überhöhte Werkstattrechnung einstehen muss. Nach dem Urteil vom 9.9.2026 verbleibt das sogenannte "Werkstattrisiko" in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Im entschiedenen Fall hatte eine Vollkaskoversicherung 389,01 Euro von der Rechnung abgezogen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Positionen nicht berechtigt waren. Die Fahrzeughalterin verlor vor dem Amtsgericht Heilbronn, dem Landgericht Heilbronn und schließlich vor dem BGH.
Die Rechnung allein reicht nicht aus
Nach den Versicherungsbedingungen werden nur die für eine fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten erstattet. Dazu gehören laut BGH keine "objektiv unnötigen oder nicht durchgeführten Maßnahmen". Auch überhöhte Materialpreise, zu viele berechnete Arbeitsstunden oder eine unwirtschaftliche Arbeitsweise muss der Versicherer nicht finanzieren.
Für Autofahrer entsteht dadurch ein finanzielles Risiko. Kürzt die Versicherung ihre Leistung, kann die Werkstatt dennoch die vollständige Bezahlung ihrer Rechnung verlangen. Der Kunde muss dann prüfen, ob er die strittigen Kosten gegenüber der Werkstatt zurückweisen oder zurückfordern kann.
So sichern Sie sich ab
Mit einem Kostenvoranschlag können sich Autofahrer absichern: Vor dem Beginn der Reparatur geht der Kostenvoranschlag an die Versicherung mit der Bitte, die Reparaturkosten schriftlich freizugeben. Dadurch kann früh geklärt werden, welche Arbeiten und Beträge der Versicherer anerkennt. Eine bloße Vorlage ohne ausdrückliche Zustimmung bietet dagegen keine verlässliche Absicherung.
Auch eine Freigabe ist kein uneingeschränkter Zahlungsnachweis. Berechnet die Werkstatt später zusätzliche oder nicht ausgeführte Arbeiten, kann der Versicherer diese Positionen weiterhin beanstanden. Steigen die Kosten während der Reparatur, sollte deshalb vor den zusätzlichen Arbeiten eine neue Zustimmung eingeholt werden.
Autofahrer können das Risiko mit folgenden Schritten verringern:
- Detaillierten Kostenvoranschlag bei der Werkstatt anfordern
- Kostenvoranschlag vor der Reparatur an den Versicherer senden
- Schriftliche Freigabe der Arbeiten und Kosten einholen
- Zusätzliche Arbeiten vor ihrer Ausführung genehmigen lassen
- Rechnung mit Kostenvoranschlag und Gutachten vergleichen
- Weisungen der Versicherung schriftlich aufbewahren
Weisungen der Versicherung können entscheidend sein
Der BGH bezieht seine Entscheidung ausdrücklich auf Fälle ohne befolgte Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt. Im Urteil heißt es, die unberechtigten Positionen seien "jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers" nicht zu erstatten.
Schreibt die Versicherung eine Werkstatt vor oder gibt sie den Reparaturweg konkret vor, kann die rechtliche Bewertung daher anders ausfallen. Diese Frage hat der BGH mit dem Urteil nicht abschließend entschieden.
Bei fremder Schuld gilt eine andere Regel
Das Urteil betrifft Schäden, die über die eigene Kaskoversicherung reguliert werden. Nach einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko. Diese Regeln aus dem Schadenersatzrecht sind laut BGH nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar.
