Wann man ein E-Auto zurückgeben kann - und wann nicht
Zwei Urteile zeigen, wann eine zu geringe Reichweite beim Elektroauto zum Sachmangel wird und wann Käufer leer ausgehen.
40 Prozent weniger Reichweite im Winter – und trotzdem kann ein Rücktritt vom Elektroautokauf scheitern. Aktuelle Urteile zeigen, wann eine zu geringe E-Auto-Reichweite als Sachmangel gilt und wann nicht.
WLTP ist kein Rückgabeversprechen
Die WLTP-Reichweite ist ein standardisierter Messwert, aber kein Garant für den Alltag. Temperatur, Tempo, Topografie sowie Heizung oder Klimaanlage können den Verbrauch deutlich verändern. Reale Abweichungen sind deshalb für sich genommen noch kein Beweis für einen Defekt.
Rechtlich entscheidend ist, ob das Elektroauto bei der Übergabe die vereinbarte oder die objektiv zu erwartende Beschaffenheit hat. Nach BGB §434 können dabei auch öffentliche Herstellerangaben zur Reichweite den Erwartungshorizont prägen, selbst wenn keine individuelle Zusage im Verkaufsgespräch nachweisbar ist.
Für Käufer heißt das: Eine "zu niedrige Reichweite" wird erst dann zum Rücktrittsgrund, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen technisch ungewöhnlich ausfällt oder eine zugesicherte Eigenschaft verfehlt. WLTP wirkt dabei wie ein Lineal – nützlich zum Vergleichen, aber kein Maßstab für jede einzelne Fahrt.
Urteil pro Käufer in Wuppertal
Das Landgericht Wuppertal hat einem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag zugesprochen (Az. 10 O 282/23, Urteil vom 18.12.2025). Streitpunkt war ein Neuwagen, der mit 332 bis 341 Kilometern WLTP-Reichweite beworben wurde.
Im Verfahren ergab ein Sachverständigengutachten, dass das Fahrzeug unter vergleichbaren WLTP-Bedingungen nur 282 Kilometer erreichte – rund 18 Prozent weniger. Das Gericht wertete die Prospektangaben mindestens als öffentliche Äußerungen im Sinne von §434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB und sah einen erheblichen Sachmangel.
Der Händler musste das Auto zurücknehmen und 33.749,95 Euro erstatten; die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug gegen Rückübereignung. Dass der Kläger bis November 2025 bereits 40.385 Kilometer gefahren war, änderte am Rücktritt als solchem nichts, spielte aber im Rahmen der Abwicklung eine Rolle.
Urteil gegen Käuferin in Celle
Anders entschied das Oberlandesgericht Celle bei einem gebrauchten Opel Corsa Electric (Az. 7 U 85/24, Urteil vom 02.07.2026). Die Käuferin berief sich darauf, die vom Hersteller für Neufahrzeuge angegebene Reichweite von 337 Kilometern werde selbst bei günstigen Bedingungen nicht erreicht; im Winter habe die Abweichung zeitweise über 40 Prozent gelegen.
Das Gericht sah jedoch keine bindende Beschaffenheitsvereinbarung über eine konkrete Reichweite. Zudem stützte sich die Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, wonach der Gesundheitszustand (SoH) der Batterie dem Alter und der Laufleistung entsprach und winterbedingte Reichweitenverluste technisch plausibel seien.
Der Kernunterschied zu Wuppertal liegt damit weniger in der Prozentzahl als in der Ursache und der Messmethode: Dort fiel die Reichweite schon unter standardisierten Bedingungen ungewöhnlich ab, hier erklärte sich die geringere Reichweite durch normale, vorhersehbare Effekte. Für Gebrauchtwagen zählt außerdem stärker, was bei Alter und Laufleistung üblich ist – normale Degradation ist nicht automatisch ein Sachmangel.
