Landkreis entzieht Führerschein im Netz
Ein 24 Jahre alter Autofahrer soll seinen Führerschein beim Landkreis Ludwigslust-Parchim abgeben. Das Problem: Die Fahrerlaubnisbehörde kann ihn nicht erreichen – jetzt greift der Landkreis zu einer ungewöhnlichen Methode.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim veröffentlicht den Bescheid über den Entzug einer Fahrerlaubnis auf seiner Internetseite. In der amtlichen Bekanntmachung werden der vollständige Name und das Geburtsdatum des betroffenen Mannes genannt. Gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, dass ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde.
Führerschein muss innerhalb von drei Tagen abgegeben werden
"Der Führerschein ist innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben", heißt es in der Bekanntmachung. Gibt der Mann seinen Führerschein nicht fristgerecht ab, droht ihm ein Zwangsgeld von 250 Euro. Aus welchem Grund die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, wird öffentlich nicht mitgeteilt.
Ungewöhnlich ist vor allem die Art der Zustellung. Verwaltungsakte dieser Art werden dem Betroffenen normalerweise direkt zugestellt. Das war in diesem Fall nach Angaben des Landkreises nicht möglich. Kreissprecher Andreas Bonin erklärt auf Anfrage von www.auto-motor-und-sport.de, der Betroffene sei unbekannten Aufenthalts. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zuvor mit entsprechenden Recherchen und Abfragen im zentralen Melderegister versucht, eine aktuelle Meldeadresse zu ermitteln. Die Suche sei jedoch ohne Ergebnis geblieben.
Nach Angaben des Landkreises handelt es sich um einen "sehr seltenen Fall". Eine konkrete Statistik über öffentliche Zustellungen im Zusammenhang mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis werde nicht geführt, weshalb sich keine Fallzahlen für einzelne Jahre nennen lassen.
Öffentliche Zustellung ist gesetzlich vorgesehen
Für solche Fälle sieht das Verwaltungszustellungsgesetz die sogenannte öffentliche Zustellung vor. Der Landkreis verweist im konkreten Fall auf Paragraf 108 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Damit kann eine Behörde ein Verwaltungsverfahren auch dann fortsetzen, wenn der Adressat nicht erreichbar ist. Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die ansonsten übliche persönliche beziehungsweise postalische Zustellung.
Der Landkreis weist in seiner Bekanntmachung entsprechend darauf hin, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird. Nach Paragraf 41 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt der Verwaltungsakt in diesem Fall zwei Wochen nach der Bekanntmachung als öffentlich bekannt gegeben. Danach beginnt die im Bescheid genannte Frist von drei Tagen zur Abgabe des Führerscheins. So heißt es: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim ... erhoben werden."
Name und Geburtsdatum stehen öffentlich im Internet
Bemerkenswert ist dabei, dass der Landkreis zur Identifizierung des Betroffenen dessen vollständigen Namen und Geburtsdatum veröffentlicht. Damit soll eindeutig erkennbar sein, an wen sich die öffentliche Zustellung richtet. Der Landkreis begründet die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten damit, dass der Betroffene zweifelsfrei identifiziert werden können müsse. Gleichzeitig müsse er die Möglichkeit erhalten zu erkennen, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Mit Blick auf den Datenschutz verweist der Landkreis auf Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung sowie die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Gibt der 24-Jährige seinen Führerschein nicht ab, bedeutet das nicht, dass er weiterhin Kraftfahrzeuge fahren darf. Entscheidend ist die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Fristen wird der Entzug an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) und das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt.
Noch eine weitere Konsequenz kommt hinzu. Wird der 24-Jährige von der Polizei kontrolliert, können die Beamten überprüfen, ob trotz des vorgezeigten Führerscheins eine Fahrerlaubnis besteht. Bei der Abfrage in den zentralen Registern erhalten die Polizisten nach Angaben des Landkreises zudem eine Mitteilung über die Fahndung nach dem Führerschein.
Wer trotzdem fährt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach Paragraf 21 Straßenverkehrsgesetz kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Öffentliche Zustellung gibt es auch in anderen Verfahren
Das Verfahren wird nicht nur im Fahrerlaubnisrecht eingesetzt. Kreissprecher Bonin erklärt, die öffentliche Zustellung sei stets das letzte Mittel, wenn ein Dokument auf anderem Weg nicht übermittelt werden kann. Der Landkreis nutzt sie beispielsweise bei Sicherungs- oder Abbruchanordnungen für verlassene beziehungsweise herrenlose Immobilien, bei Gebühren- oder Steuerbescheiden für unbekannt verzogene Personen, bei Gewerbeuntersagungen gegenüber nicht auffindbaren Gewerbetreibenden und bei unzustellbaren Bußgeldbescheiden.
Das Ersatzverfahren soll verhindern, dass Verwaltungsverfahren allein deshalb nicht fortgeführt werden können, weil der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist und eine Zustellung auf anderem Weg nicht möglich ist.
