Verbrenner abgeschleppt vom E-Auto-Ladeplatz - rechtens?
Der Fahrer eines Verbrenner-Pkw musste in Hamburg 472,10 Euro zahlen, weil sein Auto auf einem E-Auto-Parkplatz vor einer Ladesäule abgeschleppt wurde. Das Verwaltungsgericht Hamburg kippte den Kostenbescheid, obwohl das Parken für das Fahrzeug dort verboten war. Grund: Die Ladesäule war defekt.
Was das Gericht entschieden hat
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hob den Gebührenbescheid zur Sicherstellung des Fahrzeugs auf und sprach dem Kläger die Erstattung der gezahlten 472,10 Euro zu. In der Sache ging es nicht darum, ob das Parken korrekt war, sondern ob das Abschleppen als Maßnahme verhältnismäßig war.
Das Urteil stammt vom 18.03.2025 (Az. 21 K 3886/24). Der Kläger hatte sein Auto am selben Tag wieder abgeholt und die Summe zunächst bezahlt, bekam vor Gericht aber Recht.
Parkverbot gilt, aber abschleppen unverhältnismäßig
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Stellplatz durch Zeichen 314 (Parken) in Kombination mit Zusatzzeichen beschränkt. Am Mast hingen Zusatzzeichen für Elektrofahrzeuge, die Beschränkung "während des Ladevorgangs" sowie "1 Std." mit Parkscheibe. Damit blieb das Parken für Fahrzeuge ohne Berechtigung – also auch für den Verbrenner – grundsätzlich verboten. Das VG Hamburg stellte ausdrücklich klar, dass sich das Parkverbot aus der Beschilderung ergibt und nicht daraus, ob eine Ladesäule funktioniert.
Die Richter sahen beim Abschleppen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßgeblich war, dass die mangelnde Funktionsunfähigkeit der Ladesäule objektiv erkennbar war und der Platz damit seinen Zweck – Laden während des Parkens – nicht erfüllen konnte.
Im konkreten Fall verwies das Gericht auf sichtbare Hinweise direkt an der Ladesäule. Genannt werden ein Schild, das einen künftigen HPC-Standort ankündigte ("Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort…"), sowie eine am Ladekabel befestigte Tüte mit Zubehörteilen.
Weil dort faktisch niemand laden konnte, konnte der Kläger auch kein tatsächlich ladendes E-Auto behindern. Genau diese Zweckbindung ("während des Ladevorgangs") war für die Kammer der Grund, warum das Abschleppen im Einzelfall nicht als "Regelfall" durchging.
Was Autofahrer daraus ableiten können
Rechtlich lief die Maßnahme über das Hamburgische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HmbSOG). Das VG Hamburg ordnet das Abschleppen als Sicherstellung ein und prüft die Voraussetzungen sowie die behördliche Ermessensausübung. Zwar sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG eine Sicherstellung "in der Regel" vor, wenn etwa eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs droht. Im Urteil wird die Situation wegen der erkennbar defekten Ladeinfrastruktur aber als atypischer Fall bewertet, in dem die Regelannahme nicht trägt.
Das Urteil ist deshalb noch lange kein Freifahrtschein für Verbrenner auf dem E-Auto-Parkplatz. Das VG Hamburg hält das Parken nach der StVO-Zeichenkombination weiterhin für verboten, nur die Abschleppmaßnahme scheiterte im konkreten Einzelfall an der Verhältnismäßigkeit.
