Punktetausch bleibt weiter verboten
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der sogenannten Punkteübernahme nicht zur Entscheidung an. Seit dem 1. Juli drohen für Täuschung, Vermittlung und gewerblichen Punktehandel Geldbußen von bis zu 30.000 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die neue Regelung zum Punktehandel als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen § 23 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 4c StVG gewandt. Nach diesen Vorschriften darf niemand über den tatsächlichen Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Punkten täuschen, eine solche Täuschung anbieten oder den Kontakt zu einer dazu bereiten Person vermitteln.
Das Verbot gilt seit dem 1. Juli 2026
Vor der Gesetzesänderung konnten Verkehrssünder über Internetanbieter einen sogenannten Strohmann suchen. Dieser erklärte gegenüber der Verkehrsbehörde wahrheitswidrig, er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren.
Der tatsächliche Fahrer entging dadurch unter Umständen eigenen Punkten und einem Fahrverbot. Er erstattete dem Strohmann das Bußgeld und zahlte ihm je nach Fall mehrere Hundert Euro.
Seit dem 1. Juli 2026 untersagt das Straßenverkehrsgesetz dieses Vorgehen. Das Verbot erfasst auch die Vermittlung entsprechender Personen und Angebote. Damit richtet sich die Regelung nicht nur gegen Anbieter, sondern auch gegen Personen, die eine Punkteübernahme privat organisieren.
Bis zu 30.000 Euro für gewerbsmäßige Angebote
Das Gesetz sieht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro vor. Der Gesetzgeber hat diesen maximalen Rahmen vor allem für gewerbsmäßige Handlungen vorgesehen.
Die zuständige Behörde muss die konkrete Geldbuße nach den Umständen des Einzelfalls festlegen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Höchstbetrag nicht automatisch bei jeder privaten Gefälligkeit zum Einsatz kommt.
Beschwerdeführer sah Grundrechte verletzt
Der Beschwerdeführer berief sich unter anderem auf die allgemeine Handlungsfreiheit und den Schutz der Familie. Er hielt die Regelung für unverhältnismäßig, weil sie gewerblichen Punktehandel und private Hilfe unter Angehörigen gleichermaßen erfasse.
Außerdem forderte er ein Angehörigenprivileg. Nach seiner Auffassung sollte die Punkteübernahme zugunsten eines Familienmitglieds sanktionslos bleiben.
Gericht sieht keine ausreichende Begründung
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten habe. Der Gesetzgeber durfte nach Einschätzung des Gerichts davon ausgehen, dass ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich stattfindet.
Anbieter ziehen sich zurück
Laut ADAC haben die meisten bekannten Punkteanbieter ihr Angebot seit dem Inkrafttreten der Neuregelung eingestellt. Über Jahre hatten der Deutsche Verkehrsgerichtstag, die Justizministerkonferenz und der ADAC eine gesetzliche Regelung gegen den Punktehandel gefordert.
Die frühere Praxis profitierte auch davon, dass Behörden Fahrerfotos häufig nicht miteinander abglichen. Anbieter vermittelten teils Personen, die dem tatsächlichen Fahrer ähnlich sahen. Wenn Behörden die Täuschung später entdeckten, blieb es in vielen Fällen bei der nachträglichen Korrektur von Punkten oder einem Fahrverbot.
Punkte in Flensburg bleiben ein Risiko
Je nach Verkehrsverstoß erhalten Autofahrer einen bis drei Punkte im Fahreignungsregister. Bei vier oder fünf Punkten spricht die Behörde eine Ermahnung aus. Ab acht Punkten entzieht sie die Fahrerlaubnis.
