Ab 2027 werden alle Raser-Autos versteigert
Ab 2027 wird in Österreich ein Schlupfloch für Extrem-Raser geschlossen. Das Auto ist dann im Zweifel für immer weg, egal wem es gehört.
Seit März 2024 können die Behörden in Österreich Fahrzeuge bei besonders schweren Geschwindigkeitsverstößen vorläufig beschlagnahmen und anschließend versteigern. Die Maßnahme gilt in Fällen von extremen Tempo-Verstößen und soll zusätzlich zu Geldstrafe, Führerscheinentzug und Fahrverbot greifen. In der Praxis gab es bislang allerdings jedoch eine wichtige Einschränkung: Die dauerhafte Einziehung und spätere Versteigerung waren nur möglich, wenn das Auto im alleinigen Eigentum des Fahrers war. Wer mit einem Leasingfahrzeug unterwegs war, einen Mietwagen benutzte oder das Auto gemeinsam mit Familienangehörigen besaß, musste bislang zwar mit einer vorübergehenden Sicherstellung rechnen, nicht aber mit dem endgültigen Verlust des Autos.
Auch das Auto vom Cousin ist weg
Diese Ausnahme fällt nun weg. Ab 1. Oktober 2027 können in Österreich auch Fahrzeuge beschlagnahmt, eingezogen und versteigert werden, die dem Fahrer nicht oder nicht alleine gehören. Betroffen sein können damit Leasingfahrzeuge, Mietwagen, Firmenwagen oder auch Autos, die sich Familienangehörige teilen. Ausgenommen bleiben gestohlene Fahrzeuge.
Auslöser ist eine Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs. Die Verfassungshüter der Alpenrepublik befassten sich mit einem Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, das die einschlägigen Regeln der Straßenverkehrsordnung eigentlich insgesamt kippen wollte. Nach Ansicht des Gerichts aus der Steiermark bestanden verfassungsrechtliche Zweifel, unter anderem beim Gleichheitsgrundsatz und bei der Eigentumsgarantie.
Gleiches Recht für alle
Der österreichische Verfassungsgerichtshof folgte dieser Ansicht jedoch nicht, ganz im Gegenteil. Er stellte fest, dass Beschlagnahme und Verwertung von Fahrzeugen bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich verfassungskonform sind. Die Maßnahmen dienten der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse. Sie seien geeignet und notwendig, um besonders gefährliche Verstöße zu sanktionieren und weitere Risiken zu verhindern. Auch dass der Wert des Fahrzeugs keine Rolle spielt, beanstandete das Gericht nicht. Ob alter Kleinwagen oder teurer Supersportler, entscheidend sei der Verstoß.
Gekippt wurde stattdessen die bisherige Beschränkung auf Fahrzeuge im Alleineigentum des Fahrers. Nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs verstieß diese Ausnahme gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Bestrafung durch einfache "Schlupflöcher" umgehen ließ. Wer ein Fahrzeug least, mietet oder das Eigentum auf mehrere Personen aufteilt, hatte bislang ein deutlich geringeres Risiko als der Alleineigentümer. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Deshalb hob das Gericht jene Bestimmungen auf, aus denen sich die Beschränkung auf Alleineigentum ergab. Die Änderung gilt ab Oktober 2027.
Gilt nur für Hardcore-Raser
Die Schwellenwerte für eine vorläufige Beschlagnahme bleiben hoch. Beim ersten derartigen Verstoß droht sie, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 90 km/h überschritten wird. Innerorts liegt die Grenze bei mehr als 80 km/h über dem Limit. Wer also etwa innerorts in einer 50er-Zone mit mindestens 131 km/h gemessen wird oder auf einer Landstraße beispielsweise bei einem Limit von 70 km/h mindestens 161 km/h fährt, fällt in diesen Bereich.
Niedrigere Grenzwerte gelten für Fahrer mit einschlägigen Vorstrafen. Wurde innerhalb der vergangenen vier Jahre die Fahrerlaubnis wegen eines schweren Verkehrsdelikts entzogen, kann das Fahrzeug bereits bei mehr als 70 km/h Überschreitung außerorts oder mehr als 60 km/h innerorts beschlagnahmt werden.
Die erste Sicherstellung ist zeitlich begrenzt. Maximal 14 Tage darf das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmt bleiben. In dieser Zeit prüfen die Behörden, ob die Voraussetzungen für weitere Schritte vorliegen. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass ein dauerhafter Verfall gerechtfertigt ist, kann das Fahrzeug eingezogen und anschließend versteigert werden. Zusätzlich bleiben Führerscheinentzug und Geldstrafen möglich.
Über 400 Beschlagnahmungen
Die Zahl von Extrem-Rasern ist dabei höher, als man meinen möchte. Bis Ende 2025 wurden laut österreichischem Innenministerium 438 Fahrzeuge aufgrund solcher Raser-Delikte vorläufig beschlagnahmt. Tatsächliche Versteigerungen blieben bislang aber vergleichsweise selten. Ein Grund dafür war die bisherige Eigentumsregelung, durch die die meisten Fahrzeuge nach Ablauf der Frist wieder herausgegeben werden mussten. Mit der neuen Rechtsprechung dürfte sich das ab 2027 ändern.
