Kann ein Fußgänger Punkte in Flensburg bekommen?
Wer sich als Fußgänger nicht an die Straßenverkehrsordnung hält, hat mitunter mehr Konsequenzen zu befürchten als gedacht.
Kann ein Fußgänger Punkte in Flensburg bekommen?
Wer sich als Fußgänger nicht an die Straßenverkehrsordnung hält, hat mitunter mehr Konsequenzen zu befürchten als gedacht.
Wie Fußgänger sich im Straßenverkehr zu verhalten haben, ist in Paragraf 25 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dort steht etwa, dass sie Gehwege benutzen müssen und auf der Straße nur gehen dürfen, wenn es weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt.
Viele Fußgänger wird es überraschen, dass sie sogar Punkte in Flensburg bekommen können. Gründe wären schwerwiegende Vergehen wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, was neben zwei Punkten noch zusätzlich eine erhebliche Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke zu überqueren, kann neben der Gefahr für Leib und Leben auch zu empfindlichen Strafen führen. Dies gilt auch für Fußgänger, bei denen der Bußgeldkatalog für dieses Vergehen 350 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg vorsieht.
Auch für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, wie z.B. das Werfen von Gegenständen auf Fahrzeuge, kann es neben strafrechtlichen Konsequenzen auch einen Punkt in Flensburg geben.
Aufpassen sollte man außerdem bei der verbreiteten Angewohnheit, mal eben bei Rot die Straßenseite zu wechseln. Hierfür kann eine Behörde Punkte eintragen lassen, wenn man dabei wiederholt erwischt wird.
Das kann dann zum einen für einen Autofahrer, der bereits Punkte hat, die kritischen acht Punkte, ab denen ein Entzug der Fahrerlaubnis droht, näher rücken lassen. Zum anderen kann auch, wer noch gar keinen Führerschein hat, Punkte in Flensburg sammeln.
Für den späteren Führerscheinerwerb ist das mitunter schlecht: Die Führerscheinstelle kann den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis womöglich ablehnen.
Der Bußgeldkatalog sieht zudem für eine ganze Reihe von Verkehrsverstößen durch Fußgänger die Zahlung eines Bußgeldes vor. Diese fallen jedoch in der Regel relativ mild im Vergleich zu Bußgeldern für Autofahrer aus:
Auf das verbotswidrige Betreten oder Überqueren der Autobahn kann ein Bußgeld von 10 Euro folgen. Gleiches gilt für das verbotswidrige Betreten einer Kraftfahrstraße an einer nicht für Fußgänger vorhergesehen Stelle.
Wenn ein Fußgänger die Fahrbahn betritt oder überquert, obwohl ein entsprechender Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist, sind 5 Euro Bußgeld vorgesehen. Auch wer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand läuft, muss mit 5 Euro Strafe rechnen.
Für Fußgänger, welche die Fahrbahn nicht auf kürzestem Wege, an einer nicht vorgesehenen Stelle oder ohne Beachtung des Gegenverkehrs überqueren kann es zu einem Bußgeld von 5 Euro kommen, wenn andere dadurch gefährdet werden. Wird durch dieses Verhalten ein Sachschaden verursacht, beträgt das Bußgeld 10 Euro.
Das verbotswidrige Übersteigen einer Absperrung kann mit einem Bußgeld von 5 Euro geahndet werden. Das Bußgeld erhöht sich auf 10 Euro, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird.
Fußgänger, die das Haltegebot oder andere Zeichen eines Polizeibeamten missachten, können mit einem Bußgeld von 5 Euro bestraft werden.
Für die Missachtung einer roten Ampel können Fußgänger mit einem Bußgeld von 5 Euro, bei Verursachung eines Unfalls 10 Euro, belangt werden.
Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss Vorsorge treffen, dass andere nicht gefährdet werden. Wird dies missachtet, kann ein Bußgeld von 5 Euro verhängt werden. Lässt man dies als verantwortliche Person zu, beträgt das Bußgeld 25 Euro.
Wird durch einen Fußgänger der Fahrverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindert, kann dies zu einem Bußgeld von 5 Euro führen.