Zu zweit auf dem E-Scooter | 32-Jähriger nach Unfall verletzt
Am vergangenen Samstag, 26. September, ereignete sich in Hardt-Mitte ein Unfall mit einem E-Scooter, bei dem ein Mann schwer verletzt wurde.
Mönchengladbach (ots) - Der 32-jährige Fahrer eines E-Scooters war eigenen Angaben zufolge gegen 16.50 Uhr auf der Vorster Straße in Richtung Waldnieler Straße unterwegs - gemeinsam mit seinem 32-jährigen Freund, der hinter ihm auf dem E-Scooter stand. Aus bisher ungeklärter Ursache seien die beiden aus dem Gleichgewicht gekommen und von dem E-Scooter gestürzt. Der 32-jährige Beifahrer sei dabei gegen eine Mauer gefallen. Rettungskräfte brachten ihn schwer verletzt in ein Krankenhaus.
Der Fahrer des E-Scooters blieb unverletzt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bei ihm verlief positiv. Die Beamten brachten den 32-Jährigen zur Polizeiwache, wo ihm die diensthabende Bereitschaftsärztin eine Blutprobe entnahm. Daraufhin wurde sein Führerschein sichergestellt.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für das Fahren von E-Scootern die gleichen Promillegrenzen wie für das Autofahren gelten: Wer mit 0,5 - 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben. Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an. Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate. Außerdem gilt für den E-Scooter: Das Fahren ist nur alleine erlaubt. (sts)
Rückfragen von Journalisten bitte an:
Polizei Mönchengladbach
Pressestelle
Telefon: 02161 29 10222
E-Mail: [email protected]
https://moenchengladbach.polizei.nrw
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Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für das Fahren von E-Scootern die gleichen Promillegrenzen wie für das Autofahren gelten: Wer mit 0,5 - 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben. Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an. Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate. Außerdem gilt für den E-Scooter: Das Fahren ist nur alleine erlaubt. (sts)
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Quelle: Nordrhein-Westfalen