Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Leistungsempfänger wegen Betrugs verurteilt
© Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass ein aus einer Stadt im Landkreis Heilbronn stammender Mann Sozialleistungen in Form von Bürgergeld zu Unrecht bezogen hat.
Heilbronn (ots) - Daher verurteilte es den 33-jährigen Mann wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 4.800,00 Euro (120 Tagessätze zu je 40,00 Euro).
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte der Mann seine Beschäftigung von Sommer 2024 bis Januar 2025 pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis verschwiegen.
Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Bürgergeld in Höhe von 5.178,00 Euro ohne rechtlichen Grund.
Der Mann ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.
Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen LebensLebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte der Mann seine Beschäftigung von Sommer 2024 bis Januar 2025 pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis verschwiegen.
Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Bürgergeld in Höhe von 5.178,00 Euro ohne rechtlichen Grund.
Der Mann ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann.
Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen LebensLebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: Baden-Württemberg