In diesen Fällen droht der Abschleppdienst
Wenn das geparkte Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, wird es schneller abgeschleppt, als viele denken. Besonders in diesen Situationen müssen Parksünder aufpassen.
In diesen Fällen droht der Abschleppdienst
Wenn das geparkte Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, wird es schneller abgeschleppt, als viele denken. Besonders in diesen Situationen müssen Parksünder aufpassen.
Im absoluten Halteverbot stehen
Hier hat man ganz schlechte Karten, denn es darf sofort abgeschleppt werden. Also sollte man sich hier nicht mal kurz zum Ausladen hinstellen. Das gilt insbesondere in Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen.
Die Ausrede, das Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben, zählt nicht. Dafür müsste es schon komplett zugewuchert gewesen sein.
Widerrechtlich einen Privatparkplatz benutzen
Der eigentliche Besitzer des Privatparkplatzes kann dann den Abschleppdienst rufen. Und das sogar dann, wenn er noch mühelos einen anderen Parkplatz auf dem Gelände finden könnte. Allerdings muss der Besitzer des privaten Parkplatzes bei den Abschleppkosten in Vorleistung gehen und das Geld dann vom Falschparker zurückfordern.
Deshalb wählen einige Privatleute hier doch lieber den Weg, erst die Polizei zu kontaktieren, die dann den Halter ermittelt und ihn telefonisch dazu auffordert, das Fahrzeug wegzufahren.
Den ganzen Tag auf einem Kundenparkplatz stehen
Ein ähnlicher Fall wie der Privatparkplatz, nur, dass das noch viel häufiger vorkommt. Gerade Supermarktparkplätze werden von Autofahrern immer wieder als öffentliche Parkplätze missbraucht. Sie stellen das Auto dort ab und gehen dann in der Stadt shoppen, zum Sport oder zur Arbeit.
Das muss sich der Betreiber des Parkplatzes nicht gefallen lassen und darf das Fahrzeug von Leuten, die keine Kunden sind und/oder die Höchstparkdauer überschreiten, abschleppen lassen.
Vor einer Einfahrt parken
Auch hier gilt: Befindet sich die Einfahrt auf Privatgrund, kann der Eigentümer den Abschleppdienst rufen. Steht das Auto hingegen auf der Straße vor der Einfahrt, muss das Abschleppen wie überall im öffentlichen Raum von der Polizei veranlasst werden.
An einer Bushaltestelle parken
Selbst wenn laut Fahrplan in den nächsten Stunden kein Bus mehr kommt, darf man sein Fahrzeug hier nicht abstellen. Wer es doch tut, behindert den Linienverkehr und darf daher abgeschleppt werden. Das gilt auch an Taxiständen oder auf Sonderfahrstreifen.
Widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz stehen
Auch hier ist Vorsicht geboten. Diese Parkplätze sind nämlich ausschließlich Fahrern mit dem entsprechenden Parkausweis vorbehalten. In der Vergangenheit haben auch Gerichte entschieden, dass unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeuge sofort abgeschleppt werden dürfen.
Auf einem Radweg parken
Dazu reicht es schon, wenn dieser nur teilweise versperrt wird. Wenn das Fahrzeug hier eine Verkehrsbehinderung darstellt, darf abgeschleppt werden.
Parken in einer Grünanlage
Grünanlagen sind keine öffentlichen Parkplätze. Und selbst wenn das Fahrzeug der eigenen Meinung nach dort niemanden behindert und die Umwelt dort nicht beschädigt, darf es abschleppt werden. Erst recht, wenn aus der Beschilderung vor Ort klar hervorgeht, dass Parken nur in den vorgesehenen Parkbuchten erlaubt ist.
Parken vor einer Bordsteinabsenkung
Diese Absenkungen sind etwa für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen gedacht und müssen immer freigehalten werden. Wer das ignoriert, darf selbst dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Gefährdung oder Behinderung vorliegt.
Auf dem Gehweg parken
Nicht jedes Parken auf dem Gehweg rechtfertigt sofort, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Doch wenn das Fahrzeug verbotswidrig (also z.B. ohne Schilder, die das ausdrücklich erlauben) so abgestellt ist, dass es Fußgänger, Radfahrer oder den Verkehr behindert, darf es abgeschleppt werden.
Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrzeug den kompletten Gehweg blockiert, es in den fließenden Verkehr hineinragt oder eine Fußgängerzone beeinträchtigt wird.