(G) Alkohol am Steuer: Kein Kavaliersdelikt
Gera.
Gera (ots) - Zwei Verkehrsunfälle innerhalb eines Tages, bei denen die Unfallverursacher nicht unerheblich alkoholisiert waren, verzeichnete die LPI Gera am 18.08.2026 in Gera. Beide Unfälle zeigen erneut, wie gefährlich Alkohol und die gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr sind.
Bereits geringe Mengen Alkohol können Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigen. Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, macht sich strafbar und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmende.
Die Polizei appelliert daher: Wer Alkohol getrunken hat, fährt nicht! Nehmen Sie daher den Fahrzeugschlüssel am besten gar nicht erst in die Hand. Nutzen Sie stattdessen öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder fragen Sie eine nüchterne Person.
Zudem ist auch am Morgen danach Vorsicht geboten: Restalkohol kann noch immer vorhanden sein und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Alkohol und Straßenverkehr passen nicht zusammen - planen Sie Ihre Heimfahrt, bevor Sie trinken.
Welche Verstöße begehen Sie:
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr: Wer infolge Alkohol fahruntüchtig ein Fahrzeug führt.
§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs: Wenn durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Leib/Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
§ 24a StVG - 0,5-Promille-Grenze: Wer mit 0,5 Promille oder mehr (bzw. entsprechender Atemalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, sofern nicht bereits eine Straftat vorliegt.
Auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein Alkoholverbot am Steuer; Verstöße sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten. (KR)
Bereits geringe Mengen Alkohol können Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigen. Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, macht sich strafbar und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmende.
Die Polizei appelliert daher: Wer Alkohol getrunken hat, fährt nicht! Nehmen Sie daher den Fahrzeugschlüssel am besten gar nicht erst in die Hand. Nutzen Sie stattdessen öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder fragen Sie eine nüchterne Person.
Zudem ist auch am Morgen danach Vorsicht geboten: Restalkohol kann noch immer vorhanden sein und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Alkohol und Straßenverkehr passen nicht zusammen - planen Sie Ihre Heimfahrt, bevor Sie trinken.
Welche Verstöße begehen Sie:
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr: Wer infolge Alkohol fahruntüchtig ein Fahrzeug führt.
§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs: Wenn durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Leib/Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
§ 24a StVG - 0,5-Promille-Grenze: Wer mit 0,5 Promille oder mehr (bzw. entsprechender Atemalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, sofern nicht bereits eine Straftat vorliegt.
Auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein Alkoholverbot am Steuer; Verstöße sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten. (KR)
Quelle: Thüringen