Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für den Kieler Hauptbahnhof - Waffen und gefährliche Gegenstände zur Kieler Woche verboten
Vom 19. bis 28.
Flensburg, Kiel, Lübeck, Heide, Hamburg, Itzehoe (ots) - Juni 2026 feiert Kiel das größte Segelsportereignis der Welt und das größte Sommerfest Nordeuropas, die Kieler Woche. Im Jahr 2025 kamen 3,3 Millionen Menschen auf die Festmeilen an der Kieler Förde, um friedlich miteinander zu feiern. Dabei reisen jedes Jahr viele Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ganz besonders mit der Bahn in die Landeshauptstadt. Insbesondere an den Wochenenden ist mit einer starken Auslastung der Züge und des Kieler Hauptbahnhofs zu rechnen.
Die hohe Auslastung des Personenverkehrs im Zusammenhang mit dem polizeilichen Lagebild für Veranstaltungen dieser Größenordnung und speziell der Kieler Woche erfordert Maßnahmen für die Sicherheit der Reisenden. Erstmals im Jahr 2023 hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt mit einer Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen erlassen und insgesamt 32 solcher gefährlichen Gegenstände sichergestellt. Im Jahr 2024 waren es 20 gefährliche Gegenstände, bzw. Waffen. Im Jahr 2025 wurden 23 solcher Gegenstände aus dem Verkehr gezogen.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass im Rahmen der Kieler Woche im Kieler Hauptbahnhof mehrfach solche Gegenstände mitgeführt wurden und dass die Kontrollmaßnahmen mit anschließender Androhung eines Zwangsgeldes größenteils eine präventive Wirkung erzielen.
Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt hat auch für die Kieler Woche 2026 eine Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen erlassen. Das Mitführverbot gilt für alle Personen, die sich im genannten Geltungsbereich im genannten Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten und nicht von den Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten betroffen sind.
Der Geltungsbereich erstreckt sich in den Gültigkeitszeiträumen über den gesamten Kieler Hauptbahnhof einschließlich der hinauslaufenden Bahnsteige, Treppenanlagen, die Ausgänge Sophienblatt und Kaistraße, Überdachung Raiffeisenstraße ohne das Erlebniszentrum CAP, sowie die Straßenüberführung über das Sophienblatt zum Sophienhof.
Die Gültigkeitszeiträume sind:
- 19. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 20. Juni 2026, 06:00 Uhr zum s.g. "Soundcheck"
- 20. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 21. Juni 2025, 06:00 Uhr
- 26. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 27. Juni 2026, 06:00 Uhr
- 27. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 28. Juni 2026, 06:00 Uhr
Neben Messern aller Art, wie beispielsweise auch Taschen- oder Obstmesser, sind zudem Gegenstände wie Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz sind auch kostenpflichtige gefahrenabwehrende Maßnahmen gegen Personen möglich. Insbesondere kommen hier Platzverweise und Sicherstellungen in Betracht.
Die Regelungen der Landesverordnung Schleswig-Holstein über das Verbot von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom 23. Dezember 2024 sowie die Regelungen des Waffengesetzes bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Entsprechende Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbestände werden gesondert verfolgt.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung entnommen und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Darüber hinaus werden Plakate im Bahnhof und auf den betroffenen Bahnstrecken ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten
trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer
Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende
Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung
der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm oder Taschenalarm, insbesondere dann, wenn sich weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/).
Die hohe Auslastung des Personenverkehrs im Zusammenhang mit dem polizeilichen Lagebild für Veranstaltungen dieser Größenordnung und speziell der Kieler Woche erfordert Maßnahmen für die Sicherheit der Reisenden. Erstmals im Jahr 2023 hat die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt mit einer Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen erlassen und insgesamt 32 solcher gefährlichen Gegenstände sichergestellt. Im Jahr 2024 waren es 20 gefährliche Gegenstände, bzw. Waffen. Im Jahr 2025 wurden 23 solcher Gegenstände aus dem Verkehr gezogen.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass im Rahmen der Kieler Woche im Kieler Hauptbahnhof mehrfach solche Gegenstände mitgeführt wurden und dass die Kontrollmaßnahmen mit anschließender Androhung eines Zwangsgeldes größenteils eine präventive Wirkung erzielen.
Die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt hat auch für die Kieler Woche 2026 eine Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen erlassen. Das Mitführverbot gilt für alle Personen, die sich im genannten Geltungsbereich im genannten Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten und nicht von den Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten betroffen sind.
Der Geltungsbereich erstreckt sich in den Gültigkeitszeiträumen über den gesamten Kieler Hauptbahnhof einschließlich der hinauslaufenden Bahnsteige, Treppenanlagen, die Ausgänge Sophienblatt und Kaistraße, Überdachung Raiffeisenstraße ohne das Erlebniszentrum CAP, sowie die Straßenüberführung über das Sophienblatt zum Sophienhof.
Die Gültigkeitszeiträume sind:
- 19. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 20. Juni 2026, 06:00 Uhr zum s.g. "Soundcheck"
- 20. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 21. Juni 2025, 06:00 Uhr
- 26. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 27. Juni 2026, 06:00 Uhr
- 27. Juni 2026, 16:00 Uhr bis 28. Juni 2026, 06:00 Uhr
Neben Messern aller Art, wie beispielsweise auch Taschen- oder Obstmesser, sind zudem Gegenstände wie Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz sind auch kostenpflichtige gefahrenabwehrende Maßnahmen gegen Personen möglich. Insbesondere kommen hier Platzverweise und Sicherstellungen in Betracht.
Die Regelungen der Landesverordnung Schleswig-Holstein über das Verbot von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs vom 23. Dezember 2024 sowie die Regelungen des Waffengesetzes bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Entsprechende Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbestände werden gesondert verfolgt.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung entnommen und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Darüber hinaus werden Plakate im Bahnhof und auf den betroffenen Bahnstrecken ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt
waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten
bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des
Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für
Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten
trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer
Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende
Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung
der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den
Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen
Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm oder Taschenalarm, insbesondere dann, wenn sich weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/).
Quelle: Schleswig-Holstein