Ohne Führerschein, dafür unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmittel mit dem Roller unterwegs
Am 11.09.2026 gegen 16:20 Uhr konnte eine Streife der Polizeiinspektion Bingen im Bereich der Rheinstraße in Münster-Sarmsheim ein vorausfahrendes Kleinkraftrad feststellen und einer Verkehrskontrolle unterziehen.
Münster-Sarmsheim (ots) - Der 48-jährige Fahrzeugführer wurde aufgefordert, die für das Kleinkraftrad erforderliche Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Der spätere Beschuldigte gab gegenüber den Beamten an, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, und räumte die Straftat entsprechend ein.
Im Verlauf der Kontrolle stellten die Beamten starken Alkoholgeruch ausgehend vom Beschuldigten fest. Zudem zeigte dieser deutliche Anzeichen eines zeitnah zurückliegenden Betäubungsmittelkonsums. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,08 Promille. Der ebenfalls freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest reagierte positiv auf die Wirkstoffe THC und Amphetamin.
Der 48-Jährige aus dem Landkreis Bad Kreuznach wurde daraufhin zwecks Durchführung einer Blutentnahme zur hiesigen Dienststelle verbracht. Im Anschluss wurde er aus den polizeilichen Maßnahmen entlassen.
Der Beschuldigte wird sich nun wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis sowie wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und berauschenden Mitteln verantworten müssen.
Im Verlauf der Kontrolle stellten die Beamten starken Alkoholgeruch ausgehend vom Beschuldigten fest. Zudem zeigte dieser deutliche Anzeichen eines zeitnah zurückliegenden Betäubungsmittelkonsums. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,08 Promille. Der ebenfalls freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest reagierte positiv auf die Wirkstoffe THC und Amphetamin.
Der 48-Jährige aus dem Landkreis Bad Kreuznach wurde daraufhin zwecks Durchführung einer Blutentnahme zur hiesigen Dienststelle verbracht. Im Anschluss wurde er aus den polizeilichen Maßnahmen entlassen.
Der Beschuldigte wird sich nun wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis sowie wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und berauschenden Mitteln verantworten müssen.
Quelle: Rheinland-Pfalz