Haftbefehle in Linken vollstreckt
Ein 54- jähriger Pole wurde gestern Vormittag in Linken im Rahmen der Einreisekontrolle als Beifahrer in einem Pkw mit deutscher Zulassung festgestellt und kontrolliert.
Linken/ Pasewalk (ots) - Die fahndungsmäßige Überprüfung ergab eine Ausschreibung zur Festnahme/Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung. Der Mann zahlte eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 EUR sowie Verfahrenskosten in Höhe von 98,50 EUR. Damit konnte er eine
20- tägige Restersatzfreiheitsstrafe abwenden.
Weiterhin besteht zur Person eine Ausschreibung zur Strafvollstreckung/
Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus. Aufgrund eines bestehenden Strafbefehls des Amtsgerichtes Cottbus ist die Einziehung/Forderung in Höhe von 6281,00 EUR durch Wegnahme von Geld und werthaltigen Gegenständen gem. § 459G ABS. 3 I.V.M. § 131 ABS. 1 STPO zu vereinnahmen.
Eine Vermögensabschöpfung gem. Beschluss konnte wegen fehlender Vermögenswerte nicht realisiert werden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen Uhr wurde der Mann wieder auf freien Fuß gesetzt.
Am Abend wurde in Linken ein 35- jähriger Pole festgestellt und polizeilich kontrolliert.
Eine fahndungsmäßige Überprüfung der Person ergab eine Ausschreibung zur Festnahme/ Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verbotenen Kraftfahrzeugrennen.
Hier waren eine Geldstrafe in Höhe von 3000,00 EUR sowie Verfahrenskosten in Höhe von 1147,00 EUR (gesamt 4147 EUR) zu bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen zu verbüßen.
Der Mann zahlte die geforderten Geldbeträge und konnte seine Reise fortsetzen.
20- tägige Restersatzfreiheitsstrafe abwenden.
Weiterhin besteht zur Person eine Ausschreibung zur Strafvollstreckung/
Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus. Aufgrund eines bestehenden Strafbefehls des Amtsgerichtes Cottbus ist die Einziehung/Forderung in Höhe von 6281,00 EUR durch Wegnahme von Geld und werthaltigen Gegenständen gem. § 459G ABS. 3 I.V.M. § 131 ABS. 1 STPO zu vereinnahmen.
Eine Vermögensabschöpfung gem. Beschluss konnte wegen fehlender Vermögenswerte nicht realisiert werden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen Uhr wurde der Mann wieder auf freien Fuß gesetzt.
Am Abend wurde in Linken ein 35- jähriger Pole festgestellt und polizeilich kontrolliert.
Eine fahndungsmäßige Überprüfung der Person ergab eine Ausschreibung zur Festnahme/ Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verbotenen Kraftfahrzeugrennen.
Hier waren eine Geldstrafe in Höhe von 3000,00 EUR sowie Verfahrenskosten in Höhe von 1147,00 EUR (gesamt 4147 EUR) zu bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen zu verbüßen.
Der Mann zahlte die geforderten Geldbeträge und konnte seine Reise fortsetzen.
Quelle: Mecklenburg-Vorpommern