Schnelle Verurteilung nach versuchter unerlaubter Einreise mit gefälschtem Dokument
Am 9. September 2026 kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen türkischen Staatsangehörigen an der Tram D Haltestelle beim Bahnhof in Kehl.
Kehl (ots) - Der 28-Jährige war zuvor von Frankreich nach Deutschland gereist. Er konnte lediglich ein Foto einer litauischen Identitätskarte vorzeigen. Eine genauere Überprüfung ergab, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelte. Weitere Dokumente, die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden, konnte er nicht vorlegen.
Im Rahmen der weiteren polizeilichen Maßnahmen wurde die Identitätskarte im Original sowie ein ebenfalls gefälschter litauischer Führerschein beim 28-Jährigen aufgefunden.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 10. September im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Im Rahmen der weiteren polizeilichen Maßnahmen wurde die Identitätskarte im Original sowie ein ebenfalls gefälschter litauischer Führerschein beim 28-Jährigen aufgefunden.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 10. September im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Quelle: Baden-Württemberg