Einhandmesser am Grenzübergang festgestellt
Einsatzkräfte der Bundespolizei stellten am Montag, 14. September 2026, an der Gemeinschaftszollanlage in Konstanz/ Kreuzlingen bei zwei Reisenden Einhandmesser fest.
Konstanz (ots) - Weil der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz bestand, wurden die Messer sichergestellt.
Um kurz nach 17:00 Uhr trug ein eritreischer Staatsangehöriger bei der Einreise nach Deutschland ein Einhandmesser bei sich. Wenige Stunden später wurden zwei Einhandmesser bei einem 50-jährigen deutschen Staatsbürger im Fahrzeug festgestellt. In beiden Fällen transportierten die Personen die Messer nicht in verschlossenen Behältnissen, sondern zugriffsbereit bei sich und konnten keine behördliche Ausnahmegenehmigung oder ein berechtigtes Interesse für das Führen eines Einhandmessers vorweisen.
Die Messer wurden sichergestellt und gegen die Personen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Führens von Einhandmessern eingeleitet.
Ergänzende Information:
Zwar ist das Einhandmesser gemäß dem deutschen Waffengesetz keine verbotene Waffe, es unterliegt jedoch gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 42a Absatz 1 Nummer 3 Waffengesetz ist das Führen von Einhandmessern mit einer Klingenlänge von über 12 cm verboten. Ausnahmen bestehen nur beim Transport in verschlossenen Behältnissen oder bei berechtigtem Interesse.
Um kurz nach 17:00 Uhr trug ein eritreischer Staatsangehöriger bei der Einreise nach Deutschland ein Einhandmesser bei sich. Wenige Stunden später wurden zwei Einhandmesser bei einem 50-jährigen deutschen Staatsbürger im Fahrzeug festgestellt. In beiden Fällen transportierten die Personen die Messer nicht in verschlossenen Behältnissen, sondern zugriffsbereit bei sich und konnten keine behördliche Ausnahmegenehmigung oder ein berechtigtes Interesse für das Führen eines Einhandmessers vorweisen.
Die Messer wurden sichergestellt und gegen die Personen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Führens von Einhandmessern eingeleitet.
Ergänzende Information:
Zwar ist das Einhandmesser gemäß dem deutschen Waffengesetz keine verbotene Waffe, es unterliegt jedoch gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 42a Absatz 1 Nummer 3 Waffengesetz ist das Führen von Einhandmessern mit einer Klingenlänge von über 12 cm verboten. Ausnahmen bestehen nur beim Transport in verschlossenen Behältnissen oder bei berechtigtem Interesse.
Quelle: Baden-Württemberg