Extremistisch? Was der Verfassungsschutz wann darf
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nach einer Gerichtsentscheidung die gesamte AfD vorerst nicht als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" bezeichnen und entsprechend beobachten. Das zuständige Verwaltungsgericht Köln hat einem Eilantrag der Partei gegen diese Einstufung stattgegeben. Es entschied, dass die Bundesbehörde den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten muss.
Was genau bedeuten die Einstufungen des Inlandsnachrichtendienstes? Welche Folgen haben sie für die Partei, und was ist überhaupt die Aufgabe des Verfassungsschutzes? Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Warum gibt es überhaupt einen Verfassungsschutz?
Der Verfassungsschutz ist ein Frühwarn- und Beobachtungsdienst ohne polizeiliche Eingriffsbefugnisse. Seine Gründung hängt mit den Erfahrungen der Weimarer Republik zusammen. Damals scheiterte die Demokratie auch am fehlenden Schutz gegen extremistische Bewegungen. Die Nationalsozialisten gelangten über die demokratischen Strukturen der Weimarer Republik an die Regierung und missbrauchten ihre Macht, um die Demokratie abzuschaffen und eine Diktatur zu errichten.
Die Gründer der Bundesrepublik wollten solche Gefahren für die Zukunft abwehren. Im Grundgesetz heißt es daher, durch ein Bundesgesetz könnten "Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes" eingerichtet werden.
Welche Befugnisse hat der Verfassungsschutz?
Das Bundesverfassungsschutzgesetz ist ein solches Bundesgesetz. Es regelt die Arbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Die Behörde darf Informationen sammeln und bewerten. Sie fungiert als eine Art Alarmanlage, indem sie vor extremistischen Gruppierungen, Netzwerken, Parteien und mutmaßlichen Terroristen warnt. Sie kümmert sich auch um die Spionageabwehr.
Das Bundesamt und auch die Verfassungsschützer in den Ländern haben keine polizeilichen Befugnisse. Es gibt aber einen Austausch mit der Polizei, etwa im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), wo wichtige Informationen über islamistische Gefährder geteilt werden.
Für die praktische Arbeit hat der Verfassungsschutz auf Bundesebene verschiedene Eskalationsstufen definiert:
Was ist ein Prüffall?
Ein "Prüffall" ist die niedrigste Stufe. Hier liegen erste Anhaltspunkte vor, dass eine Organisation oder Person extremistische Ziele verfolgen könnte. Die Behörde darf in dieser Phase jedoch nur offen zugängliche Informationen auswerten – zum Beispiel Social-Media-Auftritte, Reden, Publikationen oder öffentliche Veranstaltungen. Geheime nachrichtendienstliche Mittel wie Observationen oder Vertrauensleute (V-Leute, Informanten in der Szene) sind hier tabu. Bei einem Prüffall steht die Gruppierung im Fokus, ist aber noch nicht offiziell ein Extremismusverdachtsfall. Eine öffentliche Bekanntgabe von Prüffällen ist unzulässig.
Was ist ein Verdachtsfall?
Wenn sich die Hinweise verdichten, dass extremistische Ziele verfolgt werden, kann der Verfassungsschutz die Organisation zum Verdachtsfall hochstufen. Die Behörde stuft eine Gruppe so ein und darf das auch öffentlich machen, wenn es plausible Anzeichen ("tatsächliche Anhaltspunkte") gibt, dass sie tatsächlich gegen die demokratische Grundordnung arbeitet. Öffentlich kann eine solche Einstufung die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Organisation schwächen. Bei Organisationen, die als Verdachtsfall geführt werden, dürfen auch verdeckte nachrichtendienstliche Methoden zur weiteren Informationsgewinnung zum Einsatz. Mitglieder der Gruppierung können etwa bei Treffen observiert werden.
Wann ist eine Partei gesichert extremistisch?
Diese höchste Stufe, um die es jetzt bei der AfD ging, bedeutet: Die Organisation verfolgt nach Einschätzung des Verfassungsschutzes nachweislich extremistische Ziele. Die Behörde kommt in diesem Fall zu dem Schluss, dass genügend Belege vorliegen, um zu untermauern, dass die Gruppierung aktiv die Demokratie bekämpft. Gruppen mit diesem Etikett gelten offiziell als extremistisch und tauchen namentlich im Verfassungsschutzbericht auf. Hier setzt die Behörde ihre gesamte Palette an nachrichtendienstlichen Mitteln zur Beobachtung ein. Behörden, Parteien oder Vereine distanzieren sich in der Regel, Fördergelder können entzogen, Beamtenkarrieren gefährdet sein. Das ist nun nicht geschehen. Das Kölner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nach der Prüfung im Eilverfahren gegenwärtig keine das Gesamtbild der AfD beherrschende Prägung der Partei durch die vom Verfassungsschutz vorgelegten Belege festgestellt werden könne.
Ändert sich jetzt in den Ländern etwas?
Nein. In Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Niedersachsen ist der jeweilige AfD-Landesverband als rechtsextremistisch eingestuft. Daran ändert sich durch die Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts nichts.
War die Höherstufung riskant?
Das ist schwer zu sagen. Das BfV hatte über einen längeren Zeitraum Material gesammelt und schließlich ein Gutachten zur AfD verfasst. Was damals Fragen aufwarf, ist, dass die Bekanntmachung Anfang Mai 2025 erfolgte, wenige Tage vor der Amtsübergabe von der damaligen Bundesinnenministerin, Nancy Faeser (SPD), an ihren Nachfolger, Alexander Dobrindt (CSU).
Was heißt das jetzt für ein mögliches Verbot?
Mit einem etwaigen Verbot der AfD hat die Entscheidung des Gerichts direkt nichts zu tun. Allerdings hätte die politische Debatte darüber, ob ein Verbotsverfahren angemessen und erfolgversprechend wäre, womöglich Fahrt aufgenommen, hätte das Gericht den Eilantrag der Partei zurückgewiesen. Über ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Einen entsprechenden Antrag können entweder der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.
Die Linke, die schon länger für die Prüfung eines AfD-Verbots ist, hält daran fest: Die gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sei vom Grundgesetz bewusst dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und gerade nicht dem Geheimdienst oder den Verwaltungsgerichten.
Seit Bestehen der Bundesrepublik waren in Karlsruhe erst zwei Parteiverbotsanträge erfolgreich: 1952 gegen die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).