Käufer darf laut Urteil Miet-Audi behalten
Ein Käufer ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln Eigentümer eines Audi A3 geworden, obwohl der Verkäufer den Pkw lediglich gemietet hatte.
Die Autovermietung aus Neuss hatte den nahezu neuen Audi im Oktober 2025 für fünf Tage an einen Mann vermietet. Dieser verkaufte das Auto mit erst 4.200 Kilometern Laufleistung noch am selben Tag für 25.000 Euro. Der Kontakt zum Käufer war, wie die Nachrichtenagentur AFP berichtet, über einen Bekannten zustande gekommen.
Gefälschte Papiere und gestohlene Kennzeichen
Für den Verkauf war der Audi mit gestohlenen Kennzeichen ausgestattet worden. Der Verkäufer zeigte seinen Personalausweis sowie gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 vor. Darin standen sein Name, das angebrachte Kennzeichen und die Fahrzeugidentifikationsnummer. Der Käufer verglich die Nummer in den Dokumenten mit der am Auto. Beide stimmten überein.
Die Zahlung erfolgte in bar. Der Verkäufer erklärte, wegen einer bevorstehenden Hochzeit dringend Bargeld zu benötigen. Er übergab das Fahrzeug, die Papiere und einen Schlüssel. Den zweiten Schlüssel habe er verlegt. Er werde ihn nachreichen, sobald er ihn gefunden habe.
Die Vermietung holte den Audi zurück
Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung den Audi per GPS und nahm ihn mit ihrem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Käufer verklagte sie daraufhin auf Herausgabe des Audi samt Fahrzeugpapieren. Er berief sich darauf, den A3 gutgläubig erworben zu haben.
Ein solcher Erwerb ist bei gestohlenen oder verlorenen Fahrzeugen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einem Mietwagen kann er dagegen möglich sein, weil der Eigentümer das Auto freiwillig übergeben hat. So lag der Fall auch hier. Der unberechtigte Weiterverkauf allein verhinderte deshalb nicht, dass der Käufer Eigentümer werden konnte.
Die Fälschungen mussten dem Käufer nicht auffallen
Das Gericht prüfte außerdem, ob der Käufer Anlass zu Zweifeln an der Berechtigung des Verkäufers hatte. Die grundlegende Anforderung, sich beim Gebrauchtwagenkauf die Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorlegen zu lassen, hatte er erfüllt. Der Verkäufer war darin als Halter angegeben und hatte sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen.
Die Vermietung verwies auf Auffälligkeiten der gefälschten Papiere, darunter die Darstellung der Fahrzeugidentifikationsnummer und unbedruckte Felder. Nach Ansicht des Gerichts waren diese für einen Laien jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Käufer musste deshalb anhand der Dokumente keinen Verdacht schöpfen.
Barzahlung und fehlender Schlüssel reichten nicht aus
Auch beim Zweitschlüssel folgte das Gericht der Argumentation der Vermietung nicht. Der Verkäufer hatte erklärt, ihn verlegt zu haben, und eine spätere Übergabe zugesagt. Die verlangte Barzahlung bewertete das Gericht ebenfalls nicht als ausreichenden Verdachtsmoment, da sie bei privaten Gebrauchtwagenkäufen nicht ungewöhnlich sei.
Ein deutlich unter dem Fahrzeugwert liegender Preis kann dagegen Zweifel an einem Angebot auslösen. Die Vermietung hatte aber nicht nachgewiesen, dass die verlangten 25.000 Euro aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers auffällig niedrig waren. Auch der Kaufpreis begründete daher nach Auffassung des Gerichts keine grobe Fahrlässigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
