Widerstand gegen Polizeikräfte bei Vollstreckung von Haftbefehl
Am Freitag den 17.04.2026 gegen 14:00 Uhr, wurde durch die Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 eine Wohnung in der Maudacher Straße, zwecks Vollstreckung eines Haftbefehles, aufgesucht.
Ludwigshafen (ots) - Während der Eröffnung des Haftbefehles beziehungsweise beim anschließenden Gespräch trat der Verantwortliche nach einem der Polizeibeamten. Durch den Angriff wurde einer der Polizisten leicht verletzt.
Der Beschuldigte wurde auf die Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 verbracht, wo ihm aufgrund möglicher Drogenbeeinträchtigung eine Blutprobe entnommen wurde.
Anschließend wurde er zur Vollstreckung des Haftbefehls in die Justizvollzugsanstalt überstellt.
Gegen den 41-Jährigen wurden Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung, eingeleitet.
Immer wieder werden Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen Opfer von Gewalt. Die Taten reichen von Beleidigungen, über Drohungen, anspucken bis hin zu körperlichen Angriffen. Die Polizei duldet keine Gewalt. Nicht gegen Bürgerinnen und Bürger und auch nicht gegen Polizeikräfte. Jedwede Gewaltanwendung wird strafrechtlich verfolgt!
Bei einer Widerstandhandlung drohen dem Täter bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Der Beschuldigte wurde auf die Polizeiinspektion Ludwigshafen 1 verbracht, wo ihm aufgrund möglicher Drogenbeeinträchtigung eine Blutprobe entnommen wurde.
Anschließend wurde er zur Vollstreckung des Haftbefehls in die Justizvollzugsanstalt überstellt.
Gegen den 41-Jährigen wurden Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung, eingeleitet.
Immer wieder werden Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen Opfer von Gewalt. Die Taten reichen von Beleidigungen, über Drohungen, anspucken bis hin zu körperlichen Angriffen. Die Polizei duldet keine Gewalt. Nicht gegen Bürgerinnen und Bürger und auch nicht gegen Polizeikräfte. Jedwede Gewaltanwendung wird strafrechtlich verfolgt!
Bei einer Widerstandhandlung drohen dem Täter bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Quelle: Rheinland-Pfalz