Leistungsbetrug lohnt sich nicht für Mann aus dem Landkreis Emsland; Zoll deckt Leistungsbetrug auf
© Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Neunzig Tagessätze zu je 50 Euro, mithin insgesamt 4.500 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil der Staatsanwaltschaft Osnabrück für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Osnabrück (ots) - Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Dezember 2023 nahm der Beschuldigte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, die er dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 1.000 Euro an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu Unrecht kassieren.
Überführt wurde der Leistungsbetrüger durch eine Computerabfrage namens DALEB (Datenabgleich, Leistungsempfänger und Beschäftigung). Dies ist ein automatisierter Datenabgleich, bei dem die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger Personen überprüfen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen. Nach Auswertung dieser Abfrage erfolgte eine Mitteilung des Leistungsträger an das Hauptzollamt Osnabrück, woraufhin dies die Ermittlungen aufnahm, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Der Angeklagte hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die beruflichen Tätigkeiten aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
Überführt wurde der Leistungsbetrüger durch eine Computerabfrage namens DALEB (Datenabgleich, Leistungsempfänger und Beschäftigung). Dies ist ein automatisierter Datenabgleich, bei dem die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger Personen überprüfen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen. Nach Auswertung dieser Abfrage erfolgte eine Mitteilung des Leistungsträger an das Hauptzollamt Osnabrück, woraufhin dies die Ermittlungen aufnahm, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Der Angeklagte hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die beruflichen Tätigkeiten aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
Quelle: Niedersachsen