Freiheitsstrafe zur Bewährung für Frau aus dem Landkreis Emsland; Zoll deckt Leistungsbetrug auf
© Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Fünf Monate Haft, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Münster für eine Leistungsbezieherin aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Osnabrück (ots) - Die Freiheitsstrafe wurde zu drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Von Juli bis Oktober 2024 nahm die Beschuldigte jeweils eine Beschäftigung auf, die sie dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte. So konnte sie rund 2.500 Euro an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Jobcenter Osnabrück) der Angeklagten auf die Schliche. EDV - unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da die Frau zeitgleich Sozialleistungen und ein Gehalt von ihrem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Die Angeklagte hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als sie die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Von Juli bis Oktober 2024 nahm die Beschuldigte jeweils eine Beschäftigung auf, die sie dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte. So konnte sie rund 2.500 Euro an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Jobcenter Osnabrück) der Angeklagten auf die Schliche. EDV - unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da die Frau zeitgleich Sozialleistungen und ein Gehalt von ihrem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Die Angeklagte hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als sie die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
Quelle: Niedersachsen