Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht/ Leistungsempfängerin wegen Betrugs verurteilt
© Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Symbolbild: Liegenschaftsansicht des Hauptzollamts Heilbronn in der Kastellstraße in Böckingen
Quelle: Hauptzollamt Heilbronn
Das Amtsgericht Ludwigsburg sah es als erwiesen an, dass eine aus dem Landkreis Ludwigsburg stammende Frau und ihr, mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Angehöriger, Sozialleistungen in Form von Bürgergeld zu Unrecht bezogen haben.
Heilbronn (ots) - Daher verurteilte es die 33-jährige Frau im Oktober 2025 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte die Frau ihre Beschäftigung nicht unverzüglich gegenüber dem Jobcenter Landkreis Ludwigsburg mitgeteilt. Dadurch bezogen die im Leistungsbezug stehenden Personen Bürgergeld in Höhe von 13.726,64 Euro ohne rechtlichen Grund.
Die Leistungsbezieherin ist als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft ihrer Verpflichtung, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen nicht nachgekommen.
Die Frau ist darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht.
Demnach hatte die Frau ihre Beschäftigung nicht unverzüglich gegenüber dem Jobcenter Landkreis Ludwigsburg mitgeteilt. Dadurch bezogen die im Leistungsbezug stehenden Personen Bürgergeld in Höhe von 13.726,64 Euro ohne rechtlichen Grund.
Die Leistungsbezieherin ist als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft ihrer Verpflichtung, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen nicht nachgekommen.
Die Frau ist darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Quelle: Baden-Württemberg