Schnelle Verurteilung nach wiederholter unerlaubter Einreise
Bereits am 12. April kontrollierten Beamte der Bundespolizei einen georgischen Staatsangehörigen an der Tram D Haltestelle in Kehl.
Kehl (ots) - Der 30-Jährige konnte sich gegenüber der Streife lediglich mit einer nicht schengenwirksamen französischen Asylbescheinigung ausweisen. Eine Überprüfung im polizeilichen Fahndungssystem ergab, dass er wissentlich versucht hatte entgegen eines bis Dezember 2027 befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots einzureisen.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 13. April im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin am 13. April im beschleunigten Verfahren vom Amtsgericht Offenburg wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Anschließend wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
Quelle: Baden-Württemberg