Gefälschte Bustickets bei Einreisekontrolle am Flughafen Stuttgart festgestellt
Am 13.04.2026 haben Bundespolizisten im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle eines Fluges aus Pristina zwei kosovarische Staatsangehörige im Alter von 37 Jahren und 53 Jahren festgestellt, bei denen sich im Zuge der Kontrolle der Verdacht einer Urkundenfälschung ergab.
Bundespolizeiinspektion Flughafen Stuttgart (ots) - Die beiden Männer legten jeweils gültige Reisepässe vor und gaben an,
für die Dauer von sieben Tagen einen Freund in Deutschland besuchen
zu wollen. Als Nachweis für ihre beabsichtigte Rückreise zeigten sie
Bustickets für eine Verbindung von Stuttgart nach Pristina vor.
Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen stellten die eingesetzten Beamten fest, dass weder die angegebene Busverbindung noch das benannte Busunternehmen existieren. Der Verdacht erhärtete sich daraufhin, dass es sich bei den Bustickets um Fälschungen handelt, die zur Täuschung über die Rückreiseabsicht vorgelegt wurden.
Die Bundespolizei leitete gegen beide Personen Strafverfahren wegen
des Verdachts der Urkundenfälschung ein. Zudem wurde beiden
Personen die Einreise verweigert, da der Reisezweck sowie die
Sicherstellung der Rückreise nicht glaubhaft dargelegt werden konnten.
Die Zurückweisung erfolgte noch am selben Tag nach Pristina.
für die Dauer von sieben Tagen einen Freund in Deutschland besuchen
zu wollen. Als Nachweis für ihre beabsichtigte Rückreise zeigten sie
Bustickets für eine Verbindung von Stuttgart nach Pristina vor.
Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen stellten die eingesetzten Beamten fest, dass weder die angegebene Busverbindung noch das benannte Busunternehmen existieren. Der Verdacht erhärtete sich daraufhin, dass es sich bei den Bustickets um Fälschungen handelt, die zur Täuschung über die Rückreiseabsicht vorgelegt wurden.
Die Bundespolizei leitete gegen beide Personen Strafverfahren wegen
des Verdachts der Urkundenfälschung ein. Zudem wurde beiden
Personen die Einreise verweigert, da der Reisezweck sowie die
Sicherstellung der Rückreise nicht glaubhaft dargelegt werden konnten.
Die Zurückweisung erfolgte noch am selben Tag nach Pristina.
Quelle: Baden-Württemberg